Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
„BilMoG“
Ab dem Wirtschaftsjahr 2010 sind bei Pensionszusagen (PZ) die neuen Bilanzierungsgrundsätze nach BilMoG zwingend anzuwenden.
Bewertungsvorschriften für die Handelsbilanz
§ 253 HGB – Bewertung von Pensionsrückstellungen
§ 246 HGB – Saldierungsgebot von Vermögen und Rückstellungen
§ 249 HGB – Auflösungsverbot von Rückstellungen
Art. 67 EGHGB – Verteilungsmöglichkeit auf 15 Jahre
Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen (PRSt) ist ein realitätsnaher Zinssatz zugrunde zu legen,
der per Rechtsverordnung (Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsV) monatlich von der
Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird (Bewertungsgrundlage ist der durchschnittliche
Marktzinssatz für Restlaufzeiten von 15 Jahren, § 253 Abs. 2 HGB).
Ist-Entwicklung der Zinssätze und Simulation bis 12/ 2016
(§ 253 HGB Abs. 1) bei BilMoG